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   VGH Bayern, 15.10.1991 - 8 B 89.1631   

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VGH Bayern, 15.10.1991 - 8 B 89.1631 (https://dejure.org/1991,26407)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.10.1991 - 8 B 89.1631 (https://dejure.org/1991,26407)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Oktober 1991 - 8 B 89.1631 (https://dejure.org/1991,26407)
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1655

    Erfolgreiche Klage auf Duldung der Beseitigung einer öffentlichen Straße, die

    Vor der Einfügung dieser Vorschrift (erstmals als Art. 6 Abs. 7 BayStrWG i.d.F.v. 5.10.1981, GVBl. S. 448) hat die Rechtsprechung geringfügige bzw. unwesentliche Veränderungen mit dem Grundsatz der "Elastizität der Widmung" zu lösen versucht (vgl. BayVGH, U.v. 9.1.1990 - 8 B 88.1326 - BayVBl 1990, 661; U.v. 15.10.1991 - 8 B 89.1631 - juris Rn. 24; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 6 Rn. 80; Zimniok, BayStrWG, 5. Aufl. 1970, Art. 6 Anm. 6).
  • VGH Bayern, 07.03.2016 - 8 ZB 13.1667

    Eintragung einer Kreisstraße

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, U. v. 15.10.1991 - 8 B 89.1631 - juris Rn. 29; U. v. 3.12.1996 - 8 B 96.1086 - VGH n. F. 50, 64/65 f.; B. v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 9) ist nicht jede bauliche Anlage, welche die technischen Merkmale etwa einer Stützmauer erfüllt und im räumlichen Zusammenhang mit einer Straße steht, ohne Weiteres als Straßenbestandteil im Sinn von Art. 2 Nr. 1 Buchst. a BayStrWG einzustufen.

    Soweit der Kläger insoweit auf die Interessenlage abstellt, könnte dieser hinsichtlich der Reichweite der Widmung nur dann Bedeutung zukommen, wenn die Stützmauer mit Wissen und Wollen des Baulastträgers als Straßenbestandteil errichtet worden wäre (vgl. BayVGH, U. v. 15.10.1991 - 8 B 89.1631 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1656

    Duldung der Beseitigung öffentlicher Verkehrsflächen - allgemeine Leistungsklage

    Vor der Einfügung dieser Vorschrift (erstmals als Art. 6 Abs. 7 BayStrWG i.d.F.v. 5.10.1981, GVBl. S. 448) hat die Rechtsprechung geringfügige bzw. unwesentliche Veränderungen mit dem Grundsatz der "Elastizität der Widmung" zu lösen versucht (vgl. BayVGH, U.v. 9.1.1990 - 8 B 88.1326 - BayVBl 1990, 661; U.v. 15.10.1991 - 8 B 89.1631 - juris Rn. 24; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 6 Rn. 80; Zimniok, BayStrWG, 5. Aufl. 1970, Art. 6 Anm. 6).
  • VGH Bayern, 23.09.2013 - 8 ZB 12.2525

    Straßenbaulast für eine Stützmauer auf privatem Grundstück

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, U.v. 15.10.1991 - 8 B 89.1631 - juris Rn. 29; U.v. 3.12.1996 - 8 B 96.1086 - VGH n.F. 50, 64/65 f.; B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 9) ist nicht jede bauliche Anlage, welche die technischen Merkmale etwa einer Stützmauer erfüllt und in räumlichem Zusammenhang mit einer Straße steht, ohne Weiteres als Straßenbestandteil im Sinn von Art. 2 Nr. 1 Buchst. a BayStrWG einzustufen.
  • VG Regensburg, 02.10.2014 - RO 2 K 13.2042

    Klage auf Feststellung der Straßenbaulast an einer Stützmauer;

    Ausschlaggebend ist jedoch, ob die Stützmauer von der Widmung erfasst und somit auch rechtlich zum Bestandteil einer öffentlichen Straße geworden ist, für die der Straßenbaulastträger einerseits die Bau- und Unterhaltungslast nach Art. 9 Abs. 1 BayStrWG trägt und für die ihm andererseits die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers gemäß Art. 13 Abs. 1 BayStrWG in dem Umfang zusteht, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 15.10.1991 - 8 B 89.1631 - juris).
  • VG Regensburg, 06.10.2011 - RN 2 K 11.00652

    Stützmauer als Straßenbestandteil

    Ausschlaggebend ist jedoch, ob die Stützmauer von der Widmung erfasst und somit auch rechtlich zum Bestandteil einer öffentlichen Straße geworden ist, für die der Straßenbaulastträger einerseits die Bau- und Unterhaltslast nach Art. 9 Abs. 1 BayStrWG trägt und für die ihm andererseits die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers gemäß Art. 13 Abs. 1 BayStrWG in dem Umfang zusteht, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.10.1991 Az. 8 B 89.1631 ).
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